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Tag: freiwillige Eintragung

Die freiwillige Eintragung in Handelsregister

Die freiwillige Eintragung in Handelsregister

Handelsregister – Wer kann eine freiwillige Eintragung in Handelsregister vornehmen?

Für Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, KG auf Aktien) und für einen Kaufmann bzw. Kaufleute besteht die Pflicht, sich in das Handelsregister einzutragen. Als Kaufleute gelten auch Handelsgesellschaften. Handelsgesellschaften sind Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG, EWIV). Für Kleingewerbetreibende und die gewerblich tätige Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) besteht diese Pflicht nicht, sie können die freiwillige Eintragung in Handelsregister vornehmen lassen. Der Umfang des Geschäftsbetrieb spielt dabei zunächst keine Rolle. Der Kleingewerbetreibende wird dann zum eingetragenen Kaufmann (e.K.), die GbR zu einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG).

Aber ab wann ist ein Kleingewerbetreibender ein Kaufmann, ab wann besteht die Pflicht zur Eintragung ?

Hier hilft der Blick in das aktuelle Handelsgesetzbuch (HGB). Demnach gilt als Kaufmann, wer ein Handelsgewerbe betreibt. Ein Handelsgewerbe liegt vor, wenn der Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Einfacher ausgedrückt: Die Einrichtung eines kaufmännischen Geschäftsbetriebs ist dann erforderlich, wenn die Geschäftstätigkeit so umfangreich und kompliziert geworden ist, dass eine professionelle, kaufmännische Buchführung notwendig wird. So kann also ein ursprünglich kleingewerblicher Betrieb durch Ausdehnung seiner Geschäfte zu einem Handelsgewerbe werden. Dann wäre er verpflichtet, sich im Handelsregister eintragen zu lassen.

Das Handelsgesetzbuch (HGB) enthält allerdings keine vollkommen eindeutigen Kriterien, ab wann dies genau der Fall ist, ab wann also tatsächlich ein Handelsgewerbe vorliegt. Nach laufender Rechtsprechung sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:

– Jahresumsatz in Abhängigkeit zur Branche
– Höhe des eingesetzten Kapitals bzw. Geschäftsumfang mit umfangreicher Buchführung
– Einsatz von Krediten
– ausgedehnte Geschäftsräume, Niederlassungen
– Anzahl der Arbeitnehmer

Man wird also als Kleingewerbetreibender nicht von allein in das Handelsregister aufgenommen bzw. gegen seinen Willen oder gar gegen seine Kenntnis dort eingetragen.

Auskunftsformular: Auskunft über eine Eintragung im Handelsregister