Die Unternehmergesellschaft (UG – haftungsbeschränkt)
Es gelten für die UG eine Reihe von Besonderheiten:
Im Zuge der GmbH-Reform wurde als Alternative zur GmbH und zur britischen Ltd. eine neue und einfachere Form einer Kapitalgesellschaft geschaffen. Es handelt sich um die Unternehmergesellschaft, UG.
Zunächst einmal wurde das Mindeststammkapital auf 1 Euro reduziert. Der Grund ist, dass auch an diejenigen Gründer gedacht werden sollte, die nur sehr wenig Eigenkapital besitzen und die dann hier keine Kapitaldecke von 25.000 Euro benötigen wie bei der GmbH. So findet man bei einer UG auch Haftungskapitla von gerade einmal 300 EUR (Gesellschafterliste)
Diese UG müssen zwingend mit dem Zusatz „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ firmieren. Weitere Vereinfachungen oder Abkürzungen außer “UG (haftungsbeschränkt)” sind nicht erlaubt.
Obwohl das Stammkapital bei der UG (haftungsbeschränkt) so deutlich geringer ist als bei der GmbH, gelten sie doch als eine Sonderform der GmbH, und, von Ausnahmen abgesehen, gilt daher auch das GmbH-Recht für Sie. Zu denken ist an Haftungsfragen bei Verschulden.
Es ist naheliegend, dass der Gesetzgeber die UG (haftungsbeschränkt) mit dem Ziel schuf, eine Vorstufe zur „normalen“ GmbH zu bilden. So soll diese später zur „normalen“ GmbH werden. Daher existiert auch bei UG das gesetzliche Verbot einer Vollausschüttung von erzielten Gewinnen und auch die Pflicht, ein Viertel des Jahresüberschusses als Rücklage zu bilden (nach Abzug des Verlustvortrages vom Vorjahr). Diese Rücklage darf lediglich als Kapitalerhöhung dienen, wobei diese Rücklagepflicht nur bis zu einem Betrag von 25.000 Euro gilt: Dann kann die UG (haftungsbeschränkt) ohne rechtliche Umwandlung und ohne Zwang in eine vollwertige GmbH umfirmieren.