Was ist der Geschäftszweck oder Gegenstand einer Limited?
Wie erfährt man den Geschäftszweck oder Gegenstand einer Ltd., also den Gegenstand dieses Unternehmes?
Limited Company (Ltd.) wird im britischen Gesellschaftsrecht eine nicht börsennotierte Kapitalgesellschaft mit Haftungsbeschränkung genannt. Sie ist im Vereinigten Königreich auch für kleine und mittlere Unternehmen die gebräuchlichste Form der Kapitalgesellschaft und erfüllt ähnliche wirtschaftliche Funktionen wie die deutsche oder österreichische Gesellschaft mit beschränkter Haftung. (GmbH).
Erfasst werden Ltd. im Companies House in Cardiff oder dessen beiden Außenstellen; dieses “engliche Handelsregister” unterscheidet sich teilweise von seinem deutschen Pendant: Eine Ltd. wird in England in der Regel mit einem mehr oder weniger standardisierten Gesellschaftsvertrag gegründet, der bereits einen allgemeinen Geschäftwszweck enthält, nämlich jegliche gewerbliche Tätigkeit. Mehr muss nicht zum Gegenstand einer Limited angegeben werden und wird es auch in der Praxis nicht. Eine Ltd. kann also den Gegenstand ihres Geschäftes nach Belieben ändern, ohne dies bekannt gegeben zu müssen.
Wie sieht es dann mit der Zweigniederlassung in Deutschland aus? Schließlich muss jede in einem deutschen Handelsregister eingetragene Firma ihren Geschäftszweck angeben. Und wenn die Ltd. hier in Deutschland vordergründig aktiv ist, dann muss sie ja auch in das Handelsregister eingetragen werden. Wenn die Ltd. sich mit der Zweigniederlassung beim Handelsregister und den weiteren Behörden anmeldet, dann muss sie den Geschäftszweck angeben, aber nur für die deutsche Zweigniederlassung. Das Handelsregister prüft nicht, ob es eine Diskrepanz zwischen dem Geschäftszweck der Ltd. in Deutschland und dem in England angegebenen Geschäftszweck gibt.
Bei allen Londoner Turbulenzen nach dem EU-Austritt gibt es auch gegenwärtig keine Anzeichen dafür, dass bisherige Abläufe im Umgang mit Ltd. und deren Registrierung verändert werden würden. Selbst für den Fall, dass sich bei den Verhandlungen während der Übergangszeit Komplikationen ergeben, dürfte sich an bewährten Verfahrensweisen im Umgang mit Wirtschafts- und ähnlichen Auskünften auch nach 2020 angesichts verbleibender gegenseitiger Abhängigkeiten nichts wesentliches ändern.
Auskunftsmöglichkeiten: Handelsregisterauszug Ltd.