Identisch: amtlicher und beglaubigter Handelsregisterauszug

Identisch: amtlicher und beglaubigter Handelsregisterauszug

Einen amtlicher Handelsregisterauszug? Wo bekomme ich den her?

Mit Einführung des elektronischen Handelsregisters votr einigen Jahren trat an die Stelle des bisher “amtlich beglaubigter Handelsregisterauszug”  der “Amtliche Ausdruck aus dem Handelsregister”. Der “normale”, also der unbeglaubigte Handelsregisterauszug ist hingegen nun der (nicht amtliche) “Ausdruck aus dem Handelsregister”. Die älteren Begriffe sind jedoch noch nach wie vor üblich, selbst bei den Registergerichten werden noch beide Begriffe benutzt.
Entscheidend für die Recherche ist jedoch immer, ob der Handelsregisterauszug beglaubigt sein soll oder nicht. Bis auf das Siegel und die hin und wieder zu findende Unterschrift  eines Gerichtsangestellten besteht kein inhaltlicher Unterschied, nur ein finanzieller und einer in der Weiterverwendbarkeit: Der unbeglaubigte Handelsregisterauszug, heute auch häufig “nicht amtlicher Ausdruck” genannt, ist zumeist dann ausreichend, wenn Sie die dortigen Angaben ausschließlich selbst benötigen. Er ist durch uns sehr kurzfristig, oft schon innerhalb weniger Minuten, lieferbar. Zur Vorlage bei Banken, Versicherungen, Gerichten oder anderen Behörden benötigen Sie hingegen oft einen “beglaubigten Handelsregisterauszug”, aktuell auch “amtlicher Ausdruck” genannt. Dessen Ausstellung erfolgt ausschließlich in Papierform, von Auftragserteilung bis Lieferung per Post kann das deswegen zwischen drei und fünf Werktage dauern.

Einen “amtlichen Handelsregisterauszug” bekommen Sie auch – wenn Sie nicht selbst zum Gericht fahren oder es postalisch kontaktieren wollen- wenn Sie dieses Formular benutzen:

Auftragsformular:   Amtlicher Handelsregisterauszug

 

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