Einen Ltd.-Handelsregisterauszug (England/UK) beschaffen
Die in Deutschland immer beliebtere Ltd., woher bekommt man eigentlich einen Handelsregisterauszug zu ihr?
Eine Ltd. ist in der Regel beim Handelsregister in England registriert, dem sog. Companies House. Limited Company (Ltd.) wird im britischen Gesellschaftsrecht eine nicht börsennotierte Kapitalgesellschaft mit Haftungsbeschränkung genannt. Sie ist im Vereinigten Königreich auch für kleine und mittlere Unternehmen die gebräuchlichste Form der Kapitalgesellschaft und erfüllt ähnliche wirtschaftliche Funktionen wie die deutsche oder österreichische Gesellschaft mit beschränkter Haftung. (GmbH).
Im Handelsregister von England gibt es nicht einen mit dem deutschen Handelsregisterauszug direkt vergleichbaren Ltd.-Handelsregisterauszug mit allen relevanten Daten. Der Handelsregisterauszug über eine Ltd. muss zusammengestellt werden über eine Vielzahl von abrufbaren Einzeldokumenten, die von der Ltd. regelmäßig eingereicht werden müssen, meist jährlich. Jedes einzelne Dokument ist kostenpflichtig abrufbar, wobei es gut ist, wenn man schon genau weiß, welche Informationen man nun wirklich benötigt.
Einen Handelsregisterauszug, wie man ihn von Deutschland her kennt, kann man also bei einem Ltd.- Handelsregisterauszug nicht erwarten. Daher ist es sicher günstig, wenn man mit dem Abruf von Dokumenten, also dem Zusammenstellen des Handelsregisterauszuges über eine Ltd., jemanden beauftragt, der damit Erfahrung hat. Aber es gibt einen Ausweg: Wenn eine Ltd. zwar in England registriert ist, aber ihren Geschäftsschwerpunkt in Deutschland hat, dann muss sie auch in das deutsche Handelsregister mit einer Zweigniederlassung eintragen werden. Dieser Handelsregisterauszug hat das hier in Deutschland übliche Aussehen und er enthält alle relevanten Daten über eine Ltd., wenngleich ohne Angaben zu den Gesellschaftern.
Bei allen Londoner Turbulenzen um den EU-Austritt gibt es auch gegenwärtig keine Anzeichen dafür, dass bisherige Abläufe im Umgang mit Ltd. und deren Registrierung verändert werden würden. Selbst für den Fall, dass es im Vereinigten Königreich politische Entwicklungenen bis hin zu einer erneuten landesweiten Abstimmung zur Austrittsentscheidung oder den so genannten „kalten“, also weitestgehend ungeregelten, Brexit geben könnte, dürfte sich an bewährten Verfahrensweisen im Umgang mit Wirtschafts- und ähnlichen Auskünften auch in der verlängerten Brexit-Frist bis Januar 2020 und danach angesichts verbleibender gegenseitiger Abhängigkeiten nichts wesentliches ändern.
Auftragsformular: Handelsregisterauszug Ltd.